Nominierung und (Nach-) Wahl von Vorstandsmitgliedern

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Bekemann
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Nominierung und (Nach-) Wahl von Vorstandsmitgliedern

Beitragvon Bekemann » So 14. Aug 2022, 09:47

Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,
lieber Schachfreund Thomas Reichert,

wir haben in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen über die Satzungsregelungen zur Nominierung und zur Wahl bzw. Nachwahl von Vorstandsmitgliedern diskutiert. Ich nehme diesen Faden hiermit auf und eröffne ein neues Thema dazu, um dieses zugleich zu sammeln.

Es wurde die Meinung vertreten, dass immer zur Vorstandswahl eine vorherige Nominierung erforderlich sei, unabhängig von Wahl oder Nachwahl. Auch habe ich in der Vergangenheit bereits beschrieben, wie es zur Satzungsregelung zur Nominierung gekommen ist und was sie bezwecken soll.
An der Tagesordnung zur anstehenden außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) im September 2022 wird deutlich, zu welchen unsinnigen Ergebnissen es führt, wenn man das Nominierungserfordernis für jede Wahl von Vorstandsmitgliedern als erforderlich ansieht.

Zunächst zum Aufgabenkatalog der MV in § 7 der Satzung. Nach diesem ist die MV u.a. zuständig für die
- Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder,
- Nominierung von Kandidaten für die Vorstandswahl, die noch nicht Inhaber eines zur Wahl anstehenden Vorstandsamtes sind.

Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.
Wenn man nun, wie in der Vergangenheit hier im Forum als Meinung vertreten, die Nominierungsregelung auf die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erstrecken will, übersieht man, dass alle angetretenen Kandidaten nicht Inhaber des angestrebten Vorstandsamtes sind. Die Nachwahl findet nämlich nur statt, eben weil es keinen Inhaber gibt. Dies ist bei der (regulären) Vorstandswahl aber gänzlich anders. Sie wird in der Nähe des Endes der laufenden Amtsperiode durchgeführt, um einen nahtlosen Übergang im Amt zu erreichen. Hier gibt es die Inhaber von Ämtern, die von den Kandidaten angestrebt werden.
Und wie ist es nun in der aktuellen Tagesordnung vorgesehen? TOP 4 sieht einen Nominierungsbeschluss vor, die folgenden TOPs die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. Welchen Sinn sollte jetzt die Nominierung haben? Sie ist quasi Wahl 1a, denn die fehlende Nominierung würde die Kandidatin oder den Kandidaten ausschalten. Die nachgelagerte "Wahl" ist dann nur noch Wahl 1b. Wir wählen also zweimal. Aber: Ist die Nominierung eine ordentliche Wahl? Ist dem nicht nominierten Kandidaten das passive Wahlrecht genommen?

Meine eindeutige Meinung: Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern in einer außerordentlichen MV darf nicht von einer vorherigen Nomnierung abhängig gemacht werden.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

Meyer, Klaus Dieter
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Nominierung und (Nach-) Wahl von Vorstandsmitgliedern

Beitragvon Meyer, Klaus Dieter » Mo 15. Aug 2022, 12:18

Liebe Schachfreunde,

wo UB Recht hat, hat er Recht.

Aber deswegen werden die Nachwahlen nicht anfechtbar oder ungültig. Der Versammlungsleiter darf nur keinem Kandidaten, der nicht nominiert wurde, die Teilnahme an der Wahl verweigern.

Das einfachste wäre, während der Tagung die Ziffer 4 der Tagesordnung mit der Nominierung der Kandidaten für überflüssig zu erklären, diesen Punkt zu überspringen und mit Ziffer 5 weiterzumachen.

Bitte, bitte, liebe Schachfreunde im BdF: nehmt an der Wahl teil und unterstützt die Kandidaten.

Klaus Dieter Meyer

Steiger
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Re: Nominierung und (Nach-) Wahl von Vorstandsmitgliedern

Beitragvon Steiger » Mo 15. Aug 2022, 15:01

Lieber Schachfreund Klaus Dieter Meyer

Dein Aufruf zur Teilnahme ist sehr löblich . Leider besteht ein Problem immer noch, Ich habe nun schon mehrfach im Forum , auf der BdF seite und in einer Email beim Vorsitzenden nachgefragt und um eine Info zu den Voraussetzungen zur Teilnahme ( Hard - und Software) gebeten. Stand jetzt Nullinfos dazu. Es sind noch 20 Tage bis zur MV und ich denke es wird wenn nicht bald dazu an einiges Infos kommt Probleme auch rechtlicher Art geben können, weil eine Teilnahme der Mitglieder nicht gesichert ist und damit ist das hoffentlich positive Ergebnis der Mitgliederversammlung rechtlich anfechtbar.

Ich Bitte nun Alle die in der Vorbereitung der MV eingebunden sind endlich ein paar Infos dazu raus zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jürgen Minnecker


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