Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

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Bekemann
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Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Bekemann » Mi 31. Aug 2022, 12:24

Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,

ich habe mit heutigem Datum dem Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes (BdF), Herrn Manfred Scheiba, meine persönliche Meinung zur Statthaftigkeit der für den 3. September 2022 angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) mitgeteilt. Da meine Meinung auch datenschutzrechtliche Aspekte beinhaltet, habe ich auch den Datenschutzbeauftragten des Vereins in den Verteiler genommen.
Ich habe Herrn Scheiba zuvor in persönlichen Schreiben auf die nachfolgend unter Punkt 1 beschriebene Problematik aufmerksam gemacht, ohne eine befriedigende Auskunft oder Stellungnahme von ihm zu erhalten.

Wenn meine nachfolgenden Einschätzungen zutreffend sind – wir können über die Stichhaltigkeit diskutieren -, dann sollte sofort reagiert werden. Ich habe keine Idee, wie die ganze Problematik in beiden nachfolgenden Punkten gerettet werden könnte. Dringend anzuraten aber wäre eine rechtskundige Begleitung, so dass ich dringend an Präsident Manfred Scheiba appelliere, sofort ein Anwaltsbüro zu beauftragen.

1. Die für den 3.9.2022 angesetzte außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) ist m.E. so rechtsfehlerhaft organisiert worden, dass die darin getroffenen Beschlüsse, die Wahlentscheidungen, nichtig sein werden. Dem Rechtsbegriff der Nichtigkeit entsprechend werden die Beschlüsse von vornherein als nicht existent jede Vereinsvertretung durch gewählte Personen nicht legitimieren. Der BdF wird entsprechend weder einen wieder beschlussfähigen Vorstand noch satzungsgemäß einen neuen Revisor bekommen.

2. Die Organisation der digital angesetzten MV unter Einspeicherung personenbezogener Mitgliederdaten in ein Fremdsystem verstößt in gravierender Weise gegen das Datenschutzrecht. Ich habe die Sorge, dass es u.a. dem BdF zum Nachteil gereichen kann, wenn ich in diesem Zusammenhang die Vorschriften im Kapitel 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und auch Kapitel 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würdige.

Zu 1. führe ich aus:
Am 20.5.2022 hat Präsident Manfred Scheiba auf der Website des BdF unter der Überschrift „Entscheidung des Registergerichts“ wie folgt berichtet (mit (…) kennzeichne ich Stellen, die ich aus dem Originaltext entfernt habe):
„Das Registergericht Hamburg hat dem Präsidenten des BdF folgende Entscheidung zur Mitgliederversammlung (Zeitraum 27.12.2021 bis 07.01.2022) mitgeteilt.
"Das Gericht geht ebenfalls nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass wegen der erheblichen Mängel bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung 2021 eine rechtsgültige Wahl des Herrn (…) nicht erfolgt ist. (…) Eine nicht ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung führt insoweit zur Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. z.B. Palant, Kommentar zum BGB, Randnummer 9 zu § 32 BGB m.w.N.):"

Insoweit hat sich das Registergericht eindeutig zur Folge von Satzungsverstößen im Zusammenhang mit der Durchführung von Mitgliederversammlungen positioniert. Erhebliche Mängel führen zur Nichtigkeit. Dies ist dem Präsidenten des BdF deutlich aufgezeigt worden.

Am 6.7.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Einberufung einer außerordentlichen MV (online) auf der Website des BdF verkündet. Am 2.8.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Tagesordnung für diese MV verkündet. Neben Tagesordnungspunkten zu durchzuführenden Wahlen ist der TOP „4. Nominierung der Kandidat*innen entsprechend der Satzung § 7“ enthalten. Auch wird zur Ausübung des passiven Wahlrechts die folgende Bedingung ausgeführt: An einer Kandidatur interessierte Mitglieder für eines dieser Ämter können Ihre Bewerbungen bis 15 Minuten nach Beginn der Mitgliederversammlung abgeben (…)“.

Sowohl die Einberufung als auch die Einladung zur MV mit Tagesordnung sind gravierend rechtsfehlerhaft. Die Fehler führen zur Nichtigkeit der Wahlentscheidungen/Beschlüsse.

§ 7 der Vereinssatzung regelt zur MV u.a.: „Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell – als Präsenzversammlung, im schriftlichen Verfahren oder als Online-Versammlung in einem Chatroom – erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen (…) und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit.“
Nach § 315 Abs. 1 BGB hat der Vorstand seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ zutreffen. Seine Gründe, die in Rede stehende außerordentliche MV digital durchzuführen, teilt der Vorstand nicht mit. Eine Ermessensausübung ist somit in keiner Weise erkennbar, die von der Satzung geforderte Mitteilung ist ohne Ausführung zur Ermessensausübung und somit unvollständig erfolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand die ihm nach § 315 BGB obliegende Pflicht kannte. Doch selbst wenn er das Ermessen ausgeübt haben sollte, wäre dies gesetzeswidrig unbillig erfolgt. Die getroffene Entscheidung schließt in hoher Zahl Mitglieder aus, die – insbesondere auch aufgrund ihres Alters – über keinen Online-Zugang verfügen und sich einen solchen auch nicht verschaffen wollen. Angemerkt sei, dass gerade diese Mitglieder zu den treuesten des Vereins zählen. Der BdF setzt als Bedingung für eine Mitgliedschaft nicht voraus, dass Mitglieder digital zu erreichen sind. Er bietet sogar dem Vereinszweck entsprechende Angebote an, die von vornherein keinen Onlinezugang voraussetzen, insbesondere Turnierveranstaltungen per Post.

Zeitliche Gründe für eine digitale Durchführung der MV können den Vorstand nicht zur beanstandeten Entscheidung veranlasst haben, denn dies wird schon aus dem Zeitraum von 2 Monaten zwischen Einberufung und Durchführungstermin deutlich. In diesem Zeitraum wären alternativ auch eine Präsenzveranstaltung oder eine schriftlich durchgeführte MV organisierbar gewesen.

Anzumerken bleibt, dass die Durchführungsabsicht in der nun realisierten Form ebenfalls einer billigen Ermessensausübung widerspricht, da nur ein gesetzesgetreues Vorgehen der Billigkeit entsprechen kann, auch hinsichtlich der Anforderungen des Datenschutzes.

Zum passiven Wahlrecht führt § 8 der Vereinssatzung aus: „Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.“ Weder die Vereinssatzung noch unmittelbar eine gesetzliche Bestimmung erlauben dem Vorstand eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in der erfolgten Form, dass Bewerbungen nur innerhalb der ersten 15 Minuten der Versammlung abgegeben werden können. Diese Beschränkung ist willkürlich und außergesetzlich. Sie ist vermutlich die Folge des Fehlers, eine Nominierung von Kandidaten auch für die Nachwahl zum Vorstand durchführen zu lassen (vgl. hierzu meinen Beitrag im BdF-Forum vom 14.8.2022). Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.

Die Folgen dieses Fehlers sind gravierend. Ich skizziere sie wie folgt:
Die Entscheidung, das passive Wahlrecht auszuüben und für Vorstandsämter zu kandidieren, kann in zeitaktuellen Durchführungsformen wie in Präsenz oder digital im Chatroom auch während der Veranstaltung getroffen werden. Auch können sukzessive mehrere Kandidaturen ausgesprochen werden, beispielsweise wenn eine vorhergehende Kandidatur erfolglos war, für nachfolgend zu besetzende Vorstandsämter Kandidaten fehlen oder wenn das Mitglied den Wahlerfolg eines anderen, vorher unbekannten Kandidaten verhindern will. In seinen Gründen für die Ausübung des passiven Wahlrechts ist das Mitglied frei und muss diese auch nicht offenbaren.
Ein weiterer Grund für eine eigene Kandidatur kann erst in einer Veranstaltung dadurch entstehen, dass sich durch vorangegangene Wahlen einzelner Vorstandsmitglieder ein Team abzeichnet, das das erwägende Mitglied verstärken oder auch verhindern will.

Wie in der eingangs zitierten Entscheidung des Registergerichts ausgeführt haben gravierende Fehler bei der Einberufung bzw. Einladung die Nichtigkeit der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse inklusive der Wahlentscheidungen zur Folge. Genau dieses Schicksal steht m.E. den Beschlüssen der außerordentlichen MV am 3.9.2022 bevor.

Zu 2. führe ich aus:
Am 30.8.2022 habe ich eine E-Mail als Einladung zur kommenden MV von Präsident Manfred Scheiba erhalten. In dieser steht u.a.:
„der Deutsche Fernschachbund e.V. lädt Sie zur Teilnahme an der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2022 (online) ein.
Die Login-Informationen erhalten Sie in dieser Mail.
Gastgeber: Audimax freeLINE

Samstag, 03.09.2022, 10:00 bis 13.00 Uhr, Europäische Sommerzeit (Berlin, GMT+02:00)
Login-Link: (…)
Zur Legitimation wird Ihre BdF-Mitgliedsnummer und Ihr Name benötigt.“

Weder habe ich meine persönlichen Daten inkl. Realnamen bei Audimax freeLINE hinterlegt noch habe ich einer vom BdF veranlassten dortigen Einspeisung zugestimmt. In dieser Weise werden meine Daten und die Daten vermutlicher vieler anderer Vereinsmitglieder widerrechtlich verarbeitet/genutzt. Ob dabei eine (vorherige) Auftragsdatenvereinbarung nach den Bestimmungen der DSGVO getroffen worden ist, kann ich nicht beurteilen, ziehe dies aber in Zweifel. Die Klärung obliegt anderen Stellen.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

JoergFuchs
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon JoergFuchs » Mi 31. Aug 2022, 16:59

Einige Mitglieder werden sich aufgrund der Ausführungen von Uwe Bekemann nun wohl die Frage stellen, ob es sich überhaupt lohnt an der MV teilzunehmen. Sollten die Beschlüße wie von ihm beschrieben, tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt für ungültig erklärt werden, hätte man die Zeit, die man für die MV aufgewendet und verbracht hat, nützlicher verbringen können. Für mich steht nun fest: Ich werde nicht teilnehmen! Doch das ist ganz allein meine Entscheidung. Jeder muss das aber für sich selbst entscheiden. Daher ist dieser Beitrag ausdrücklich kein Aufruf zur Nichtteilnahme an der MV.

sbloesl
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon sbloesl » Mi 31. Aug 2022, 17:15

Ich fasse es nicht. Statt sich darum Gedanken zu machen,
wie man Kandidaten für einen dauerhaft arbeitsfähigen Vorstand findet, die gegebenenfalls auch in Lage sind dem Vorsitzenden Paroli zu bieten,
statt das Handtuch zu werfen, wird hier ständig mit der Rechtskeule geschwungen.
Wer soll unter solchen Umständen überhaupt noch Interesse entwickeln, in dem Verein ein Amt zu übernehmen?

Lars Milde
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Lars Milde » Mi 31. Aug 2022, 19:32

Herr Bekemann und seine Anhänger werden so lange eine Wahl des BDF zerlegen, bis sie selber wieder als die großen Retter und Heilsbringer auftreten und der Welt zeigen können, wie man es richtig macht.
Es ist so leicht zu durchschauen, dass meine Fssungslosigkeit keine Grenzen kennt.
Was bin ich froh, dass ich woanders spiele und meine Ruhe habe.
Mfg
Lars Milde

MHW169
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon MHW169 » Mi 31. Aug 2022, 20:27

Moin,
wenn ich mir die Rechtsprechung so anschaue, scheint mir ein Verstoß gegen die DSGV kaum ausreichend zu sein um eine Wahl anfechten zu können. Das heißt zwar nicht, dass die Art und Weise der Einwahl in die Versammlung kein Verstoß sein könnte ( was ich nicht glaube ), aber dieses bedeutet wiederum nicht automatisch die Unwirksamkeit der Wahl.
MfG
Michael Wadle

Bekemann
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Bekemann » Mi 31. Aug 2022, 22:03

Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,

auf die hier im Forum üblichen Störbeiträge gehe ich nicht ein. Sie verstellen nur den Blick auf das Wesentliche und erschweren eine fachlich/sachlich verantwortungsvolle Diskussion, auch in so ernstzunehmenden Problemstellungen wie den von mir vorgetragenen.

Ein Punkt aber scheint mir tiefer erläuterungsbedürftig zu sein, jener der Bedeutung der Nichtigkeit. Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam, quasi nicht existent. Ein Link für diejenigen, die sich außerhalb dieses Forums mit knappen Worten informieren möchten:

https://www.anwalt24.de/lexikon/nichtig ... eschaeften.

Eine nichtige Wahl ist keine, die vermeintlich Gewählten sind es nicht. Dies bedarf nicht einer besonderen Feststellung einer Rechtsunwirksamkeit.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

Bekemann
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Bekemann » Mi 31. Aug 2022, 22:28

Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,

noch ein kleiner Punkt, der mir erst durch die Zuschrift eines Rat suchenden Schachfreundes aufgefallen ist.

Im "persönlichen" Einladungsschreiben des Präsidenten wird zwar mit "2. Alternative Vorgehensweise zum Beitreten über die Meeting-Kennnummer" ein Weg zum Login ohne Zugriff auf die gespeicherten persönlichen Daten offeriert, doch gibt der Präsident leider den Link nicht an, der dabei anzuwählen ist. Ich habe den Zugriff über den Link

https://freelinegmbh.webex.com/freelinegmbh/

erreicht. Dort sind dann die mitgeteilten Kenndaten einzutragen.

Auch das Manko eines fehlenden Links, der für den alternativen Zugang unerlässlich ist, erschüttert mein Vertrauen in die Qualität der Organisationsarbeit. Da wird das Element der Schlussfloskel "Um einen reibungslosen Einlass zu gewähren, ist ein frühzeitiges Einloggen empfehlenswert." zur Farce.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

TomMirbach
Beiträge: 18
Registriert: So 16. Aug 2020, 18:01

Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon TomMirbach » Mi 31. Aug 2022, 23:10

@Pele

Hast oder kennst Du keinen, der Deine Beiträge Korrektur lesen kann? Das ist ja grausam. Das ist ja wie im Fußball Kreisliga D , dritte Halbzeit.

Und, wenn Dir die Beiträge von Uwe Bekemann zu lang oder inhaltlich "zu kompliziert" sind, lass sie Dir vorlesen und erklären.


Beste Grüße

Tom Mirbach

Frank_Hoppe
Administrator
Beiträge: 19
Registriert: Di 28. Dez 2021, 14:13

Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Frank_Hoppe » Do 1. Sep 2022, 10:37

Bekemann hat geschrieben:Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,

noch ein kleiner Punkt, der mir erst durch die Zuschrift eines Rat suchenden Schachfreundes aufgefallen ist.

Im "persönlichen" Einladungsschreiben des Präsidenten wird zwar mit "2. Alternative Vorgehensweise zum Beitreten über die Meeting-Kennnummer" ein Weg zum Login ohne Zugriff auf die gespeicherten persönlichen Daten offeriert, doch gibt der Präsident leider den Link nicht an, der dabei anzuwählen ist. Ich habe den Zugriff über den Link

https://freelinegmbh.webex.com/freelinegmbh/

erreicht. Dort sind dann die mitgeteilten Kenndaten einzutragen.

Auch das Manko eines fehlenden Links, der für den alternativen Zugang unerlässlich ist, erschüttert mein Vertrauen in die Qualität der Organisationsarbeit. Da wird das Element der Schlussfloskel "Um einen reibungslosen Einlass zu gewähren, ist ein frühzeitiges Einloggen empfehlenswert." zur Farce.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

Die alternative Vorgehensweise werden 99% der Personen nicht wahrnehmen müssen, weil der Link mit der Meeting-ID (fast) immer funktionieren sollte. In der Meeting-ID sind Kennummer und Passwort codiert dargestellt. Funktioniert der Link nicht, wird Webex den Link als nicht korrekt anzeigen und von selbst ein Formular zur Eingabe von Kennummer und Passwort generieren.
Frank Hoppe
Webmaster Deutscher Fernschachbund
webmaster@bdf-fernschachbund.de

Bekemann
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Bekemann » Do 1. Sep 2022, 16:31

Hallo Frank,

alle wahlberechtigten Mitglieder haben offenkundig bei der "2. Alternative Vorgehensweise zum Beitreten über die Meeting-Kennnummer" dieselben Zugangsdaten erhalten (Meeting-Kennnummer und Meeting-Passwort). Dies ist durchaus üblich, so beispielsweise auch bei Zoom. Wenn ich über Zoom eine Veranstaltung organisiere, gelangen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zunächst - so stelle ich dies ein - in den Warteraum. Sie werden dann manuell von mir frei geschaltet, so dass sie erst dann den Zugang frei haben und teilnehmen können. So ist sichergestellt, dass nur für das Meeting berechtigte Personen Zugang erhalten.
Dieses Verfahren kommt mit zunehmender Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an seine Grenzen. Auch ist das Funktionieren dieses Verfahrens davon abhängig, dass entweder die Zugang begehrenden Personen persönlich bekannt sind oder sich irgendwie legitimieren können oder aber die Zugangsdaten rigoros auf ausschließlich berechtigte Personen beschränkt werden können. Bei einer MV des BdF mit rund 1500 grundsätzlich zugangsberechtigten Personen scheint mir beides ausgeschlossen zu sein.

Wie ist sichergestellt, dass unberechtigte Personen über die "2. Alternative Vorgehensweise zum Beitreten über die Meeting-Kennnummer" keinen Zugang zur MV nehmen können und an den Abstimmungen/Wahlen teilnehmen? Wie will man einen solchen Missbrauch durch Kontrolle erkennen und verhindern?

Viele Grüße
Uwe Bekemann

Henner_Repp
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Henner_Repp » Do 1. Sep 2022, 22:04

Bitte etwas tiefer hängen

Liebe Fernschachgemeinde,

wenn ich diese Beiträge lese gewinne ich den Eindruck, häufig geht es mehr um eine Beschädigung unseres Vereins, weniger um dessen Wohl (auch wenn dieses mit einigen Stolpersteinen erreicht werden könnte). Allgemein (losgelöst von der aktuellen Problematik) kann ich sagen, das schönste und erfolgreichste Vereinsleben im Nahschach verbrachte ich in kleinen Schachvereinen (ohne e.V.), die vom Vorstand liebevoll geführt wurden. Die Rechtskenntnisse waren meist dürftig und wenn gewollt, hätte jede 2. Beschlussfassung einer MV erfolgreich angefochten werden können. Dies geschah aber nicht und trug so zum Erfolg bei.

Nun aber zum BdF:
Ich möchte mich auf eine der erfolgten Aussagen beschränken, weil sie zeigt, wie gleich die große (zu große) Keule geschwungen wird. Stichwort „Nichtigkeit der Wahl“. Die Beschreibung geht insbesondere darauf ein, was eine Nichtigkeit bedeutet, aber vor dem 2. liegt der 1. Schritt. Im Privatrecht ist „Nichtigkeit“ die Ausnahme. Sie ist nur dort gegeben, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist oder wenn ein Fehler so offenkundig ist, dass ihm die nicht vorhandene Gültigkeit „auf die Stirn geschrieben steht“. Ohne dass ich alle Vorhaltungen nachvollzogen habe, hierüber las ich nichts. Läge ein schwerwiegender Rechtsfehler vor, könnte die Wahl vom Registergericht zwar als ungültig bewertet oder von Mitgliedern angefochten werden, das wäre aber nicht das gleiche wie „nichtig“.

Meine persönliche Einstellung zum Verfahren ist folgende: Entweder ich organisiere und präsentiere eine personelle Alternative oder ich nehme ein Wahlentscheidung hin. Ausgenommen selbstverständlich vorsätzliche Fehler wie Manipulation, Fälschung und dergleichen, wozu ich bislang nichts gelesen habe.

Beste Grüße
Henner Repp

Lars Milde
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Lars Milde » Fr 2. Sep 2022, 09:28

Meine Güte,
niemand Unberechtigtes interessiert die BDF-Wahl.
Was für eine blöde sinnlose Diskussion ist das hier.
Klugscheisserei für nichts.
Mfg
Lars Milde

Schachhai
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Registriert: Mo 21. Jan 2019, 22:46

Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon Schachhai » Fr 2. Sep 2022, 10:16

Lars Milde hat geschrieben:Meine Güte,
niemand Unberechtigtes interessiert die BDF-Wahl.
Was für eine blöde sinnlose Diskussion ist das hier.
Klugscheisserei für nichts.
Mfg
Lars Milde



Volle Zustimmung !!
Mein Respekt gilt unserem Präsidenten Manfred Scheiba
der trotz aller Steine die man ihm in den Weg legt
nicht das Handtuch wirft
VG
H Krauß

mdorer
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Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon mdorer » Fr 2. Sep 2022, 10:33

Bin enttäscht, daß die Mitgliederversammlung abgesagt wurde.
Manfred Dorer

JoergFuchs
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Registriert: Mo 9. Jul 2018, 18:05

Re: Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022

Beitragvon JoergFuchs » Fr 2. Sep 2022, 10:44

Da die MV nun laut BdF-Nachrichten durch den Präsidenten abgesagt wurde, können alle 3 derzeit noch offene Threads bzgl. dieses Themas geschlossen werden. Sich nun noch eventuell darüber auszulassen, ob die Absage sinnvoll war oder auch nicht, ist nicht zielführend. Dies ist nur ein Vorschlag an den AdMin. dieses Forums.


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