Nominierung und (Nach-) Wahl von Vorstandsmitgliedern
Verfasst: So 14. Aug 2022, 09:47
Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,
lieber Schachfreund Thomas Reichert,
wir haben in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen über die Satzungsregelungen zur Nominierung und zur Wahl bzw. Nachwahl von Vorstandsmitgliedern diskutiert. Ich nehme diesen Faden hiermit auf und eröffne ein neues Thema dazu, um dieses zugleich zu sammeln.
Es wurde die Meinung vertreten, dass immer zur Vorstandswahl eine vorherige Nominierung erforderlich sei, unabhängig von Wahl oder Nachwahl. Auch habe ich in der Vergangenheit bereits beschrieben, wie es zur Satzungsregelung zur Nominierung gekommen ist und was sie bezwecken soll.
An der Tagesordnung zur anstehenden außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) im September 2022 wird deutlich, zu welchen unsinnigen Ergebnissen es führt, wenn man das Nominierungserfordernis für jede Wahl von Vorstandsmitgliedern als erforderlich ansieht.
Zunächst zum Aufgabenkatalog der MV in § 7 der Satzung. Nach diesem ist die MV u.a. zuständig für die
- Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder,
- Nominierung von Kandidaten für die Vorstandswahl, die noch nicht Inhaber eines zur Wahl anstehenden Vorstandsamtes sind.
Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.
Wenn man nun, wie in der Vergangenheit hier im Forum als Meinung vertreten, die Nominierungsregelung auf die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erstrecken will, übersieht man, dass alle angetretenen Kandidaten nicht Inhaber des angestrebten Vorstandsamtes sind. Die Nachwahl findet nämlich nur statt, eben weil es keinen Inhaber gibt. Dies ist bei der (regulären) Vorstandswahl aber gänzlich anders. Sie wird in der Nähe des Endes der laufenden Amtsperiode durchgeführt, um einen nahtlosen Übergang im Amt zu erreichen. Hier gibt es die Inhaber von Ämtern, die von den Kandidaten angestrebt werden.
Und wie ist es nun in der aktuellen Tagesordnung vorgesehen? TOP 4 sieht einen Nominierungsbeschluss vor, die folgenden TOPs die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. Welchen Sinn sollte jetzt die Nominierung haben? Sie ist quasi Wahl 1a, denn die fehlende Nominierung würde die Kandidatin oder den Kandidaten ausschalten. Die nachgelagerte "Wahl" ist dann nur noch Wahl 1b. Wir wählen also zweimal. Aber: Ist die Nominierung eine ordentliche Wahl? Ist dem nicht nominierten Kandidaten das passive Wahlrecht genommen?
Meine eindeutige Meinung: Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern in einer außerordentlichen MV darf nicht von einer vorherigen Nomnierung abhängig gemacht werden.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
lieber Schachfreund Thomas Reichert,
wir haben in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen über die Satzungsregelungen zur Nominierung und zur Wahl bzw. Nachwahl von Vorstandsmitgliedern diskutiert. Ich nehme diesen Faden hiermit auf und eröffne ein neues Thema dazu, um dieses zugleich zu sammeln.
Es wurde die Meinung vertreten, dass immer zur Vorstandswahl eine vorherige Nominierung erforderlich sei, unabhängig von Wahl oder Nachwahl. Auch habe ich in der Vergangenheit bereits beschrieben, wie es zur Satzungsregelung zur Nominierung gekommen ist und was sie bezwecken soll.
An der Tagesordnung zur anstehenden außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) im September 2022 wird deutlich, zu welchen unsinnigen Ergebnissen es führt, wenn man das Nominierungserfordernis für jede Wahl von Vorstandsmitgliedern als erforderlich ansieht.
Zunächst zum Aufgabenkatalog der MV in § 7 der Satzung. Nach diesem ist die MV u.a. zuständig für die
- Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder,
- Nominierung von Kandidaten für die Vorstandswahl, die noch nicht Inhaber eines zur Wahl anstehenden Vorstandsamtes sind.
Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.
Wenn man nun, wie in der Vergangenheit hier im Forum als Meinung vertreten, die Nominierungsregelung auf die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erstrecken will, übersieht man, dass alle angetretenen Kandidaten nicht Inhaber des angestrebten Vorstandsamtes sind. Die Nachwahl findet nämlich nur statt, eben weil es keinen Inhaber gibt. Dies ist bei der (regulären) Vorstandswahl aber gänzlich anders. Sie wird in der Nähe des Endes der laufenden Amtsperiode durchgeführt, um einen nahtlosen Übergang im Amt zu erreichen. Hier gibt es die Inhaber von Ämtern, die von den Kandidaten angestrebt werden.
Und wie ist es nun in der aktuellen Tagesordnung vorgesehen? TOP 4 sieht einen Nominierungsbeschluss vor, die folgenden TOPs die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder. Welchen Sinn sollte jetzt die Nominierung haben? Sie ist quasi Wahl 1a, denn die fehlende Nominierung würde die Kandidatin oder den Kandidaten ausschalten. Die nachgelagerte "Wahl" ist dann nur noch Wahl 1b. Wir wählen also zweimal. Aber: Ist die Nominierung eine ordentliche Wahl? Ist dem nicht nominierten Kandidaten das passive Wahlrecht genommen?
Meine eindeutige Meinung: Die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern in einer außerordentlichen MV darf nicht von einer vorherigen Nomnierung abhängig gemacht werden.
Viele Grüße
Uwe Bekemann