Rechtliche Konsequenzen der MV 9/2022
Verfasst: Mi 31. Aug 2022, 12:24
Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,
ich habe mit heutigem Datum dem Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes (BdF), Herrn Manfred Scheiba, meine persönliche Meinung zur Statthaftigkeit der für den 3. September 2022 angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) mitgeteilt. Da meine Meinung auch datenschutzrechtliche Aspekte beinhaltet, habe ich auch den Datenschutzbeauftragten des Vereins in den Verteiler genommen.
Ich habe Herrn Scheiba zuvor in persönlichen Schreiben auf die nachfolgend unter Punkt 1 beschriebene Problematik aufmerksam gemacht, ohne eine befriedigende Auskunft oder Stellungnahme von ihm zu erhalten.
Wenn meine nachfolgenden Einschätzungen zutreffend sind – wir können über die Stichhaltigkeit diskutieren -, dann sollte sofort reagiert werden. Ich habe keine Idee, wie die ganze Problematik in beiden nachfolgenden Punkten gerettet werden könnte. Dringend anzuraten aber wäre eine rechtskundige Begleitung, so dass ich dringend an Präsident Manfred Scheiba appelliere, sofort ein Anwaltsbüro zu beauftragen.
1. Die für den 3.9.2022 angesetzte außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) ist m.E. so rechtsfehlerhaft organisiert worden, dass die darin getroffenen Beschlüsse, die Wahlentscheidungen, nichtig sein werden. Dem Rechtsbegriff der Nichtigkeit entsprechend werden die Beschlüsse von vornherein als nicht existent jede Vereinsvertretung durch gewählte Personen nicht legitimieren. Der BdF wird entsprechend weder einen wieder beschlussfähigen Vorstand noch satzungsgemäß einen neuen Revisor bekommen.
2. Die Organisation der digital angesetzten MV unter Einspeicherung personenbezogener Mitgliederdaten in ein Fremdsystem verstößt in gravierender Weise gegen das Datenschutzrecht. Ich habe die Sorge, dass es u.a. dem BdF zum Nachteil gereichen kann, wenn ich in diesem Zusammenhang die Vorschriften im Kapitel 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und auch Kapitel 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würdige.
Zu 1. führe ich aus:
Am 20.5.2022 hat Präsident Manfred Scheiba auf der Website des BdF unter der Überschrift „Entscheidung des Registergerichts“ wie folgt berichtet (mit (…) kennzeichne ich Stellen, die ich aus dem Originaltext entfernt habe):
„Das Registergericht Hamburg hat dem Präsidenten des BdF folgende Entscheidung zur Mitgliederversammlung (Zeitraum 27.12.2021 bis 07.01.2022) mitgeteilt.
"Das Gericht geht ebenfalls nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass wegen der erheblichen Mängel bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung 2021 eine rechtsgültige Wahl des Herrn (…) nicht erfolgt ist. (…) Eine nicht ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung führt insoweit zur Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. z.B. Palant, Kommentar zum BGB, Randnummer 9 zu § 32 BGB m.w.N.):"
Insoweit hat sich das Registergericht eindeutig zur Folge von Satzungsverstößen im Zusammenhang mit der Durchführung von Mitgliederversammlungen positioniert. Erhebliche Mängel führen zur Nichtigkeit. Dies ist dem Präsidenten des BdF deutlich aufgezeigt worden.
Am 6.7.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Einberufung einer außerordentlichen MV (online) auf der Website des BdF verkündet. Am 2.8.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Tagesordnung für diese MV verkündet. Neben Tagesordnungspunkten zu durchzuführenden Wahlen ist der TOP „4. Nominierung der Kandidat*innen entsprechend der Satzung § 7“ enthalten. Auch wird zur Ausübung des passiven Wahlrechts die folgende Bedingung ausgeführt: An einer Kandidatur interessierte Mitglieder für eines dieser Ämter können Ihre Bewerbungen bis 15 Minuten nach Beginn der Mitgliederversammlung abgeben (…)“.
Sowohl die Einberufung als auch die Einladung zur MV mit Tagesordnung sind gravierend rechtsfehlerhaft. Die Fehler führen zur Nichtigkeit der Wahlentscheidungen/Beschlüsse.
§ 7 der Vereinssatzung regelt zur MV u.a.: „Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell – als Präsenzversammlung, im schriftlichen Verfahren oder als Online-Versammlung in einem Chatroom – erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen (…) und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit.“
Nach § 315 Abs. 1 BGB hat der Vorstand seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ zutreffen. Seine Gründe, die in Rede stehende außerordentliche MV digital durchzuführen, teilt der Vorstand nicht mit. Eine Ermessensausübung ist somit in keiner Weise erkennbar, die von der Satzung geforderte Mitteilung ist ohne Ausführung zur Ermessensausübung und somit unvollständig erfolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand die ihm nach § 315 BGB obliegende Pflicht kannte. Doch selbst wenn er das Ermessen ausgeübt haben sollte, wäre dies gesetzeswidrig unbillig erfolgt. Die getroffene Entscheidung schließt in hoher Zahl Mitglieder aus, die – insbesondere auch aufgrund ihres Alters – über keinen Online-Zugang verfügen und sich einen solchen auch nicht verschaffen wollen. Angemerkt sei, dass gerade diese Mitglieder zu den treuesten des Vereins zählen. Der BdF setzt als Bedingung für eine Mitgliedschaft nicht voraus, dass Mitglieder digital zu erreichen sind. Er bietet sogar dem Vereinszweck entsprechende Angebote an, die von vornherein keinen Onlinezugang voraussetzen, insbesondere Turnierveranstaltungen per Post.
Zeitliche Gründe für eine digitale Durchführung der MV können den Vorstand nicht zur beanstandeten Entscheidung veranlasst haben, denn dies wird schon aus dem Zeitraum von 2 Monaten zwischen Einberufung und Durchführungstermin deutlich. In diesem Zeitraum wären alternativ auch eine Präsenzveranstaltung oder eine schriftlich durchgeführte MV organisierbar gewesen.
Anzumerken bleibt, dass die Durchführungsabsicht in der nun realisierten Form ebenfalls einer billigen Ermessensausübung widerspricht, da nur ein gesetzesgetreues Vorgehen der Billigkeit entsprechen kann, auch hinsichtlich der Anforderungen des Datenschutzes.
Zum passiven Wahlrecht führt § 8 der Vereinssatzung aus: „Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.“ Weder die Vereinssatzung noch unmittelbar eine gesetzliche Bestimmung erlauben dem Vorstand eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in der erfolgten Form, dass Bewerbungen nur innerhalb der ersten 15 Minuten der Versammlung abgegeben werden können. Diese Beschränkung ist willkürlich und außergesetzlich. Sie ist vermutlich die Folge des Fehlers, eine Nominierung von Kandidaten auch für die Nachwahl zum Vorstand durchführen zu lassen (vgl. hierzu meinen Beitrag im BdF-Forum vom 14.8.2022). Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.
Die Folgen dieses Fehlers sind gravierend. Ich skizziere sie wie folgt:
Die Entscheidung, das passive Wahlrecht auszuüben und für Vorstandsämter zu kandidieren, kann in zeitaktuellen Durchführungsformen wie in Präsenz oder digital im Chatroom auch während der Veranstaltung getroffen werden. Auch können sukzessive mehrere Kandidaturen ausgesprochen werden, beispielsweise wenn eine vorhergehende Kandidatur erfolglos war, für nachfolgend zu besetzende Vorstandsämter Kandidaten fehlen oder wenn das Mitglied den Wahlerfolg eines anderen, vorher unbekannten Kandidaten verhindern will. In seinen Gründen für die Ausübung des passiven Wahlrechts ist das Mitglied frei und muss diese auch nicht offenbaren.
Ein weiterer Grund für eine eigene Kandidatur kann erst in einer Veranstaltung dadurch entstehen, dass sich durch vorangegangene Wahlen einzelner Vorstandsmitglieder ein Team abzeichnet, das das erwägende Mitglied verstärken oder auch verhindern will.
Wie in der eingangs zitierten Entscheidung des Registergerichts ausgeführt haben gravierende Fehler bei der Einberufung bzw. Einladung die Nichtigkeit der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse inklusive der Wahlentscheidungen zur Folge. Genau dieses Schicksal steht m.E. den Beschlüssen der außerordentlichen MV am 3.9.2022 bevor.
Zu 2. führe ich aus:
Am 30.8.2022 habe ich eine E-Mail als Einladung zur kommenden MV von Präsident Manfred Scheiba erhalten. In dieser steht u.a.:
„der Deutsche Fernschachbund e.V. lädt Sie zur Teilnahme an der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2022 (online) ein.
Die Login-Informationen erhalten Sie in dieser Mail.
Gastgeber: Audimax freeLINE
Samstag, 03.09.2022, 10:00 bis 13.00 Uhr, Europäische Sommerzeit (Berlin, GMT+02:00)
Login-Link: (…)
Zur Legitimation wird Ihre BdF-Mitgliedsnummer und Ihr Name benötigt.“
Weder habe ich meine persönlichen Daten inkl. Realnamen bei Audimax freeLINE hinterlegt noch habe ich einer vom BdF veranlassten dortigen Einspeisung zugestimmt. In dieser Weise werden meine Daten und die Daten vermutlicher vieler anderer Vereinsmitglieder widerrechtlich verarbeitet/genutzt. Ob dabei eine (vorherige) Auftragsdatenvereinbarung nach den Bestimmungen der DSGVO getroffen worden ist, kann ich nicht beurteilen, ziehe dies aber in Zweifel. Die Klärung obliegt anderen Stellen.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
ich habe mit heutigem Datum dem Präsidenten des Deutschen Fernschachbundes (BdF), Herrn Manfred Scheiba, meine persönliche Meinung zur Statthaftigkeit der für den 3. September 2022 angesetzten außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) mitgeteilt. Da meine Meinung auch datenschutzrechtliche Aspekte beinhaltet, habe ich auch den Datenschutzbeauftragten des Vereins in den Verteiler genommen.
Ich habe Herrn Scheiba zuvor in persönlichen Schreiben auf die nachfolgend unter Punkt 1 beschriebene Problematik aufmerksam gemacht, ohne eine befriedigende Auskunft oder Stellungnahme von ihm zu erhalten.
Wenn meine nachfolgenden Einschätzungen zutreffend sind – wir können über die Stichhaltigkeit diskutieren -, dann sollte sofort reagiert werden. Ich habe keine Idee, wie die ganze Problematik in beiden nachfolgenden Punkten gerettet werden könnte. Dringend anzuraten aber wäre eine rechtskundige Begleitung, so dass ich dringend an Präsident Manfred Scheiba appelliere, sofort ein Anwaltsbüro zu beauftragen.
1. Die für den 3.9.2022 angesetzte außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) des Deutschen Fernschachbundes e.V. (BdF) ist m.E. so rechtsfehlerhaft organisiert worden, dass die darin getroffenen Beschlüsse, die Wahlentscheidungen, nichtig sein werden. Dem Rechtsbegriff der Nichtigkeit entsprechend werden die Beschlüsse von vornherein als nicht existent jede Vereinsvertretung durch gewählte Personen nicht legitimieren. Der BdF wird entsprechend weder einen wieder beschlussfähigen Vorstand noch satzungsgemäß einen neuen Revisor bekommen.
2. Die Organisation der digital angesetzten MV unter Einspeicherung personenbezogener Mitgliederdaten in ein Fremdsystem verstößt in gravierender Weise gegen das Datenschutzrecht. Ich habe die Sorge, dass es u.a. dem BdF zum Nachteil gereichen kann, wenn ich in diesem Zusammenhang die Vorschriften im Kapitel 8 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und auch Kapitel 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würdige.
Zu 1. führe ich aus:
Am 20.5.2022 hat Präsident Manfred Scheiba auf der Website des BdF unter der Überschrift „Entscheidung des Registergerichts“ wie folgt berichtet (mit (…) kennzeichne ich Stellen, die ich aus dem Originaltext entfernt habe):
„Das Registergericht Hamburg hat dem Präsidenten des BdF folgende Entscheidung zur Mitgliederversammlung (Zeitraum 27.12.2021 bis 07.01.2022) mitgeteilt.
"Das Gericht geht ebenfalls nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass wegen der erheblichen Mängel bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung 2021 eine rechtsgültige Wahl des Herrn (…) nicht erfolgt ist. (…) Eine nicht ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung führt insoweit zur Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. z.B. Palant, Kommentar zum BGB, Randnummer 9 zu § 32 BGB m.w.N.):"
Insoweit hat sich das Registergericht eindeutig zur Folge von Satzungsverstößen im Zusammenhang mit der Durchführung von Mitgliederversammlungen positioniert. Erhebliche Mängel führen zur Nichtigkeit. Dies ist dem Präsidenten des BdF deutlich aufgezeigt worden.
Am 6.7.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Einberufung einer außerordentlichen MV (online) auf der Website des BdF verkündet. Am 2.8.2022 hat Präsident Manfred Scheiba die Tagesordnung für diese MV verkündet. Neben Tagesordnungspunkten zu durchzuführenden Wahlen ist der TOP „4. Nominierung der Kandidat*innen entsprechend der Satzung § 7“ enthalten. Auch wird zur Ausübung des passiven Wahlrechts die folgende Bedingung ausgeführt: An einer Kandidatur interessierte Mitglieder für eines dieser Ämter können Ihre Bewerbungen bis 15 Minuten nach Beginn der Mitgliederversammlung abgeben (…)“.
Sowohl die Einberufung als auch die Einladung zur MV mit Tagesordnung sind gravierend rechtsfehlerhaft. Die Fehler führen zur Nichtigkeit der Wahlentscheidungen/Beschlüsse.
§ 7 der Vereinssatzung regelt zur MV u.a.: „Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell – als Präsenzversammlung, im schriftlichen Verfahren oder als Online-Versammlung in einem Chatroom – erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen (…) und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit.“
Nach § 315 Abs. 1 BGB hat der Vorstand seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ zutreffen. Seine Gründe, die in Rede stehende außerordentliche MV digital durchzuführen, teilt der Vorstand nicht mit. Eine Ermessensausübung ist somit in keiner Weise erkennbar, die von der Satzung geforderte Mitteilung ist ohne Ausführung zur Ermessensausübung und somit unvollständig erfolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand die ihm nach § 315 BGB obliegende Pflicht kannte. Doch selbst wenn er das Ermessen ausgeübt haben sollte, wäre dies gesetzeswidrig unbillig erfolgt. Die getroffene Entscheidung schließt in hoher Zahl Mitglieder aus, die – insbesondere auch aufgrund ihres Alters – über keinen Online-Zugang verfügen und sich einen solchen auch nicht verschaffen wollen. Angemerkt sei, dass gerade diese Mitglieder zu den treuesten des Vereins zählen. Der BdF setzt als Bedingung für eine Mitgliedschaft nicht voraus, dass Mitglieder digital zu erreichen sind. Er bietet sogar dem Vereinszweck entsprechende Angebote an, die von vornherein keinen Onlinezugang voraussetzen, insbesondere Turnierveranstaltungen per Post.
Zeitliche Gründe für eine digitale Durchführung der MV können den Vorstand nicht zur beanstandeten Entscheidung veranlasst haben, denn dies wird schon aus dem Zeitraum von 2 Monaten zwischen Einberufung und Durchführungstermin deutlich. In diesem Zeitraum wären alternativ auch eine Präsenzveranstaltung oder eine schriftlich durchgeführte MV organisierbar gewesen.
Anzumerken bleibt, dass die Durchführungsabsicht in der nun realisierten Form ebenfalls einer billigen Ermessensausübung widerspricht, da nur ein gesetzesgetreues Vorgehen der Billigkeit entsprechen kann, auch hinsichtlich der Anforderungen des Datenschutzes.
Zum passiven Wahlrecht führt § 8 der Vereinssatzung aus: „Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.“ Weder die Vereinssatzung noch unmittelbar eine gesetzliche Bestimmung erlauben dem Vorstand eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in der erfolgten Form, dass Bewerbungen nur innerhalb der ersten 15 Minuten der Versammlung abgegeben werden können. Diese Beschränkung ist willkürlich und außergesetzlich. Sie ist vermutlich die Folge des Fehlers, eine Nominierung von Kandidaten auch für die Nachwahl zum Vorstand durchführen zu lassen (vgl. hierzu meinen Beitrag im BdF-Forum vom 14.8.2022). Die Satzung unterscheidet zwischen Nachwahl und Wahl. Für die Nachwahl hat die MV das originäre Wahlrecht, für die (reguläre) Wahl ein Nominierungsrecht.
Die Folgen dieses Fehlers sind gravierend. Ich skizziere sie wie folgt:
Die Entscheidung, das passive Wahlrecht auszuüben und für Vorstandsämter zu kandidieren, kann in zeitaktuellen Durchführungsformen wie in Präsenz oder digital im Chatroom auch während der Veranstaltung getroffen werden. Auch können sukzessive mehrere Kandidaturen ausgesprochen werden, beispielsweise wenn eine vorhergehende Kandidatur erfolglos war, für nachfolgend zu besetzende Vorstandsämter Kandidaten fehlen oder wenn das Mitglied den Wahlerfolg eines anderen, vorher unbekannten Kandidaten verhindern will. In seinen Gründen für die Ausübung des passiven Wahlrechts ist das Mitglied frei und muss diese auch nicht offenbaren.
Ein weiterer Grund für eine eigene Kandidatur kann erst in einer Veranstaltung dadurch entstehen, dass sich durch vorangegangene Wahlen einzelner Vorstandsmitglieder ein Team abzeichnet, das das erwägende Mitglied verstärken oder auch verhindern will.
Wie in der eingangs zitierten Entscheidung des Registergerichts ausgeführt haben gravierende Fehler bei der Einberufung bzw. Einladung die Nichtigkeit der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse inklusive der Wahlentscheidungen zur Folge. Genau dieses Schicksal steht m.E. den Beschlüssen der außerordentlichen MV am 3.9.2022 bevor.
Zu 2. führe ich aus:
Am 30.8.2022 habe ich eine E-Mail als Einladung zur kommenden MV von Präsident Manfred Scheiba erhalten. In dieser steht u.a.:
„der Deutsche Fernschachbund e.V. lädt Sie zur Teilnahme an der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2022 (online) ein.
Die Login-Informationen erhalten Sie in dieser Mail.
Gastgeber: Audimax freeLINE
Samstag, 03.09.2022, 10:00 bis 13.00 Uhr, Europäische Sommerzeit (Berlin, GMT+02:00)
Login-Link: (…)
Zur Legitimation wird Ihre BdF-Mitgliedsnummer und Ihr Name benötigt.“
Weder habe ich meine persönlichen Daten inkl. Realnamen bei Audimax freeLINE hinterlegt noch habe ich einer vom BdF veranlassten dortigen Einspeisung zugestimmt. In dieser Weise werden meine Daten und die Daten vermutlicher vieler anderer Vereinsmitglieder widerrechtlich verarbeitet/genutzt. Ob dabei eine (vorherige) Auftragsdatenvereinbarung nach den Bestimmungen der DSGVO getroffen worden ist, kann ich nicht beurteilen, ziehe dies aber in Zweifel. Die Klärung obliegt anderen Stellen.
Viele Grüße
Uwe Bekemann