BdF-Schachserver ade!
Verfasst: Do 27. Mär 2025, 08:33
Am 14.03.2025 hat eine Mehrheit in der außerordentlichen Mitgliederversammlung dafür gestimmt, den vereinseigenen BdF-Schachserver aufzugeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich zunächst etwas klarstellen:
- Es ist Aufgabe des Vorstands, dass Vereinsvermögen zu verwalten, die Finanzlage des Vereins im Blick zu haben.
- Den Grund für den „Ergänzungs“antrag von Fernschachfreund Peter Bieker kann ich nachvollziehen.
- Auch respektiere ich in der erfolgten Abstimmung jede einzelne Entscheidung der Vereinsmitglieder, die aus ihren persönlichen Gründen für oder gegen die Aufgabe des BdF-Schachservers gestimmt haben.
Aber drei Punkte muss ich deutlich kritisieren.
a) § 7 der Satzung: „Anträge aus der Mitgliedschaft sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Termin einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.“
Jedes Vereinsmitglied kann Anträge stellen – und zwar an die Mitgliederversammlung! Die einzige Voraussetzung: Die Anträge müssen fristgerecht dem Vorstand zugehen. Alle 6 Anträge wurden gleicher Maßen form- und fristgerecht abgegeben. Trotzdem hat der Präsident von insgesamt 6 Mitgliederanträgen 5 nicht zur Abstimmung zugelassen mit der Begründung, der Vorstand könne nicht zu von ihm nicht gewollten Entscheidungen gezwungen werden. Anträge von Vereinsmitgliedern zwingen den Vorstand mitnichten zu von ihm nicht gewollten Entscheidungen. Es sind auf der Grundlage der Satzung Anträge von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung, aber keine Anträge an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung – und nur diese – hat darüber zu entscheiden, ob Anträge zugelassen werden oder nicht. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme von Anträgen mehrheitlich ab, ist diese ablehnende Entscheidung demokratisch legitimiert. Stimmt die Mitgliederversammlung den Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung zu, werden diese unter einem entsprechenden, gegebenenfalls zu ergänzenden Tagesordnungspunkt inhaltlich beraten und in einer Abstimmung entschieden. Auch das ist für mich der demokratisch legitimierte Weg. Dagegen hat der Vorstand kein „Vorauswahlrecht“, ob und welche Anträge „gut oder schlecht“ sind, ihm (dem Vorstand) „passen oder nicht“. Bei Anträgen von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung steht dieses Recht nach meinem Rechtsverständnis nur der Mitgliederversammlung selbst zu.
b) Von 1.442 Vereinsmitgliedern (Quelle: BdF-Homepage, BdF Intern, Zu- und Abgänge, Stand 31.12.2024) haben sich 81 an der Umfrage beteiligt. Über den Antrag unter TOP 5 der Mitgliederversammlung haben 27 Vereinsmitglieder abgestimmt mit dem Ergebnis 17 Zustimmungen und 10 Ablehnungen. Über eine Aufgabe des vereinseigenen BdF-Schachservers hat in der Abstimmung somit eine Stimmenmehrheit von 7 Stimmen (= 0,49% bezogen auf die Anzahl der Vereinsmitglieder) den Ausschlag gegeben. Ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder kann (hypothetisch) angenommen werden, dass es dem Vorstand „gelungen“ ist, in der Mitgliederversammlung einen Mehrheitsanteil von 3 Stimmen (= 0,21% aller Vereinsmitglieder) zu erhalten, die sich für die Aufgabe des BdF-Schachservers ausgesprochen haben. Selbst wenn (hypothetisch) alle 27 anwesenden Vereinsmitglieder für die Aufgabe gestimmt hätten, entspräche dies auch nur einem Mitgliederanteil von 1,87%.
c) In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Vorstand wesentliche Absätze meiner Antragsbegründungen weggelassen hat und auf meine schriftlichen Anfragen zur Mitgliederversammlung erneut nicht eingegangen ist. So gibt es keine Einlassungen zu den Vorzügen, die den BdF-Schachserver gegenüber dem ICCF-Server durchaus auszeichnen. Das System der Turniermeldungen des BdF ist sicherlich verbesserungsbedürftig, aber hat es auch schon diesbezügliche Bestrebungen gegeben? Wäre es nicht zudem naheliegend gewesen, neben ausschließlich finanziellen Aspekten auch über unter Umständen erweiterbare Kooperationsmöglichkeiten mit dem Lechenicher Schachserver zu verhandeln? Zur seitens des Vorstands mehrfach – auch im Protokoll der Mitgliederversammlung - beklagten fehlenden Redundanz bezüglich des BdF-Schachservers belasse ich es bei dem Hinweis, dass dessen Begründung dem Vorstand auch „auf die Füße fallen könnte.“
Es gab nach meiner Ansicht somit sehr gute Gründe, alle Anträge zur Beratung und Abstimmung zuzulassen, die letztlich „nur“ das Ziel hatten, dass wirklich alle Vereinsmitglieder die Chance bekommen sollten, nicht nur an der Umfrage, sondern an der eigentlichen Entscheidung mitwirken zu können. Statt dessen hat der Vorstand die 6 Anträge nach meinem Empfinden willkürlich und ungleich behandelt, Motto: 5 „schlechte“ Anträge, 1 „guter“ Antrag. Dies entspricht nach meinem Verständnis dem Begriff „abbügeln“.
Im Ergebnis haben 17 Zustimmungen zum Beschlussvorschlag des Vorstandes den BdF-Schachserver für 1.442 Vereinsmitglieder abgeschaltet. Mit diesem in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss wurde der Vorstand nicht nur berechtigt, diese Entscheidung auszuführen, er ist nach § 8 der Vereinssatzung sogar zur Ausführung verpflichtet. BdF-Schachserver ade!
Horst Wilshusen
- Es ist Aufgabe des Vorstands, dass Vereinsvermögen zu verwalten, die Finanzlage des Vereins im Blick zu haben.
- Den Grund für den „Ergänzungs“antrag von Fernschachfreund Peter Bieker kann ich nachvollziehen.
- Auch respektiere ich in der erfolgten Abstimmung jede einzelne Entscheidung der Vereinsmitglieder, die aus ihren persönlichen Gründen für oder gegen die Aufgabe des BdF-Schachservers gestimmt haben.
Aber drei Punkte muss ich deutlich kritisieren.
a) § 7 der Satzung: „Anträge aus der Mitgliedschaft sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Termin einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.“
Jedes Vereinsmitglied kann Anträge stellen – und zwar an die Mitgliederversammlung! Die einzige Voraussetzung: Die Anträge müssen fristgerecht dem Vorstand zugehen. Alle 6 Anträge wurden gleicher Maßen form- und fristgerecht abgegeben. Trotzdem hat der Präsident von insgesamt 6 Mitgliederanträgen 5 nicht zur Abstimmung zugelassen mit der Begründung, der Vorstand könne nicht zu von ihm nicht gewollten Entscheidungen gezwungen werden. Anträge von Vereinsmitgliedern zwingen den Vorstand mitnichten zu von ihm nicht gewollten Entscheidungen. Es sind auf der Grundlage der Satzung Anträge von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung, aber keine Anträge an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung – und nur diese – hat darüber zu entscheiden, ob Anträge zugelassen werden oder nicht. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme von Anträgen mehrheitlich ab, ist diese ablehnende Entscheidung demokratisch legitimiert. Stimmt die Mitgliederversammlung den Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung zu, werden diese unter einem entsprechenden, gegebenenfalls zu ergänzenden Tagesordnungspunkt inhaltlich beraten und in einer Abstimmung entschieden. Auch das ist für mich der demokratisch legitimierte Weg. Dagegen hat der Vorstand kein „Vorauswahlrecht“, ob und welche Anträge „gut oder schlecht“ sind, ihm (dem Vorstand) „passen oder nicht“. Bei Anträgen von Vereinsmitgliedern an die Mitgliederversammlung steht dieses Recht nach meinem Rechtsverständnis nur der Mitgliederversammlung selbst zu.
b) Von 1.442 Vereinsmitgliedern (Quelle: BdF-Homepage, BdF Intern, Zu- und Abgänge, Stand 31.12.2024) haben sich 81 an der Umfrage beteiligt. Über den Antrag unter TOP 5 der Mitgliederversammlung haben 27 Vereinsmitglieder abgestimmt mit dem Ergebnis 17 Zustimmungen und 10 Ablehnungen. Über eine Aufgabe des vereinseigenen BdF-Schachservers hat in der Abstimmung somit eine Stimmenmehrheit von 7 Stimmen (= 0,49% bezogen auf die Anzahl der Vereinsmitglieder) den Ausschlag gegeben. Ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder kann (hypothetisch) angenommen werden, dass es dem Vorstand „gelungen“ ist, in der Mitgliederversammlung einen Mehrheitsanteil von 3 Stimmen (= 0,21% aller Vereinsmitglieder) zu erhalten, die sich für die Aufgabe des BdF-Schachservers ausgesprochen haben. Selbst wenn (hypothetisch) alle 27 anwesenden Vereinsmitglieder für die Aufgabe gestimmt hätten, entspräche dies auch nur einem Mitgliederanteil von 1,87%.
c) In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Vorstand wesentliche Absätze meiner Antragsbegründungen weggelassen hat und auf meine schriftlichen Anfragen zur Mitgliederversammlung erneut nicht eingegangen ist. So gibt es keine Einlassungen zu den Vorzügen, die den BdF-Schachserver gegenüber dem ICCF-Server durchaus auszeichnen. Das System der Turniermeldungen des BdF ist sicherlich verbesserungsbedürftig, aber hat es auch schon diesbezügliche Bestrebungen gegeben? Wäre es nicht zudem naheliegend gewesen, neben ausschließlich finanziellen Aspekten auch über unter Umständen erweiterbare Kooperationsmöglichkeiten mit dem Lechenicher Schachserver zu verhandeln? Zur seitens des Vorstands mehrfach – auch im Protokoll der Mitgliederversammlung - beklagten fehlenden Redundanz bezüglich des BdF-Schachservers belasse ich es bei dem Hinweis, dass dessen Begründung dem Vorstand auch „auf die Füße fallen könnte.“
Es gab nach meiner Ansicht somit sehr gute Gründe, alle Anträge zur Beratung und Abstimmung zuzulassen, die letztlich „nur“ das Ziel hatten, dass wirklich alle Vereinsmitglieder die Chance bekommen sollten, nicht nur an der Umfrage, sondern an der eigentlichen Entscheidung mitwirken zu können. Statt dessen hat der Vorstand die 6 Anträge nach meinem Empfinden willkürlich und ungleich behandelt, Motto: 5 „schlechte“ Anträge, 1 „guter“ Antrag. Dies entspricht nach meinem Verständnis dem Begriff „abbügeln“.
Im Ergebnis haben 17 Zustimmungen zum Beschlussvorschlag des Vorstandes den BdF-Schachserver für 1.442 Vereinsmitglieder abgeschaltet. Mit diesem in der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss wurde der Vorstand nicht nur berechtigt, diese Entscheidung auszuführen, er ist nach § 8 der Vereinssatzung sogar zur Ausführung verpflichtet. BdF-Schachserver ade!
Horst Wilshusen