MV und Wahlen

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ThomasReichert
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MV und Wahlen

Beitragvon ThomasReichert » So 5. Dez 2021, 18:01

Liebe Fernschachfreunde,

die geplante Durchführung der MV und der notwendig gewordenen (Nach-) Wahlen einiger Vorstandsämter machen mir Bauchschmerzen.


Vorab eine kurze Chronologie:

20.10.2021 - Der Vorstand beruft auf der Homepage in den Nachrichten und in den Vorstandmitteilungen die MV ein für den 15. - 27.12.2021
05.11.2021 - Der Vorstand ruft die Mitglieder auf der Homepage in den Nachrichten auf, sich für die vakanten Vorstandsämter und einige Ehrenämter
zu bewerben.
23.11.2021 - Der Vorstand erinnert auf der Homepage in den Nachrichten an die vorgenannten Bewerbungen.
25.11.2021 - Der Vorstand setzt auf der Homepage in den Nachrichten die Tagesordnung für die MV fest.
26.11.2021 - Der Präsident informiert auf der Homepage in den Nachrichten und den Vorstandsmitteilungen über die Rechtslage der Veröffentlichung
der Tagesordnung und weist darauf hin, dass die in der Satzung festgeschriebene Frist von 4 Wochen nicht eingehalten ist.
04.12.2021 - Der Vorstand informiert auf der Homepage in den Nachrichten und den Vorstandsmitteilungen, dass der Vorstand einstimmig
beschlossen hat, dass die MV vom 27.12.2021 - 07.01.2022 stattfindet.


Zu diesem Prozedere 2 Anmerkungen:

1.)
Der Hinweis des Präsidenten auf das Nichteinhalten der 4 Wochenfrist ist natürlich korrekt, jeder kann es nachlesen.
Ich habe dann die Frage aufgeworfen, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift unschädlich ist oder vielleicht irgendwie geheilt werden kann oder welche Konsequenzen er hat.
Ich habe hierzu die Meinung vertreten, dass dieser Verstoß nur die Konsequenz haben kann, dass die in der MV gefassten Beschlüsse und Wahlen im Falle ihrer Anfechtung aufgehoben würden.
Meine Begründung in einem Satz: Eine Frist, deren Nichtbeachtung folgenlos bleibt, hat im Grunde keine Daseinsberechtigung.

Ich habe hierzu die Gegenauffassung gehört, dass es ausreiche, wenn die Einladung zur MV rechtzeitig sei und die Fristversäumnis bei der TO damit geheilt werde. Das halte ich nicht für zutreffend, denn es erklärt auch nicht, weshalb es die Frist überhaupt gibt.

Womöglich sieht der Vorstand dies inzwischen ähnlich, denn jetzt wurde der Termin der MV verschoben und die Frist damit "gerettet".
Auch das kann nicht richtig sein. Damit wird die Frist doch quasi in die andere Richtung gedreht. Sie wurde doch eingeführt, um die TO rechtzeitig vor der MV bekanntzugeben und nicht um den Termin der MV der bereits vorhandenen TO anzupassen. Sinn einer solchen Frist ist es doch, etwas rechtzeitig vorher zu machen.

2.)
Wofür ist die MV zuständig?

"Nominierung von Kandidaten für die Vorstandswahl, die noch nicht Inhaber eines zur Wahl anstehenden
Vorstandsamtes sind. Nominiert sind Bewerber, die mindestens 25 % der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigen."

Soweit die Satzung.

Machen wir das so? Nein.

Von Bewerbungen für Vorstandsämter beim alten Vorstand (innerhalb einer bestimmten Frist!) ist in der Satzung nirgends die Rede, so machen wir es aber.

Mögliche Gegenargumente:
a.)
Die Satzung stammt noch aus Zeiten der Präsenz-MV und das Wahlprozedere ist hierauf zugeschnitten.

Das zieht nicht. Die Satzung wurde gerade im Hinblick auf virtuelle MVs geändert und dabei hat man den oben zitierten Passus beibehalten. Hätte man es für virtuelle MVs anders haben wollen, hätte man es in diesem Zuge regeln können.
Hat man aber nicht.

b.)
Das haben wir aber schon immer so gemacht.

Kein Kommentar. ;)


Ich schreibe dies nicht, um irgendetwas zu torpedieren oder zu blockieren.

Aber es gibt doch im Vorstand und im Verein erkennbar 2 Lager, die - weshalb auch immer - nicht gut miteinander können. Und nach allem, was man so lesen kann, sind die Fronten recht verhärtet. Wir müssen doch also damit rechnen, dass das bei den Wahlen unterlegene Lager (wer immer dies sein wird) alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um die Niederlage abzuwenden, auch durch eine Wahlanfechtung.

Und wenn dies geschieht, fürchte ich, dass aus den oben genannten Gründen alles umsonst war.

Es gibt vielleicht Lösungsmöglichkeiten für dieses Dilemma, die habe ich an anderer Stelle schon mal vorgetragen, das würde den Rahmen dieses Beitrages jetzt aber sprengen - zumindest derzeit.

Bekemann
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Re: MV und Wahlen

Beitragvon Bekemann » Sa 11. Dez 2021, 10:03

Hallo Herr Reichert,

ich möchte auf Ihre Überlegungen eingehen. Sie sind m.E. wichtig und sollten nicht unbeachtet untergehen.

Zu Ihrem Punkt Nr. 1:
An der Fristverletzung, die Sie feststellen, lässt sich wohl kaum etwas deuteln. Zu was sie führt, lässt sich nicht genau vorhersagen, weil man nicht weiß, was von wem dazu veranlasst werden mag. Wenn niemand Rechtsmittel gegen MV-Beschlüsse einlegt, bleibt die Fristverletzung auf jeden Fall folgenlos. Andernfalls kommt es darauf an, wie auf die Rechtsmittel entschieden wird. Denkbar sind die Aufhebung wie auch der Bestand der Ergebnisse, weil beispielsweise in der Situation des Vereins der formelle Verstoß als nicht so gravierend eingeschätzt wird, dass er zur Aufhebung führen müsste.
Ich wage nicht einzuschätzen, wie das Resultat aussehen würde.
Wenn die MV nicht durchgeführt wird, ist der Vorstand ab dem 1.1.2022 nicht mehr beschlussfähig. Dann kann wohl jedes Mitglied einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes stellen, mit allen Konsequenzen. Ob das besser wäre, weiß ich auch nicht.

Zu Ihrem Punkt Nr. 2:
Ich möchte Ihren Einschätzungen in diesem Punkt nicht vollumfänglich folgen.

Sie schreiben:
Wofür ist die MV zuständig? "Nominierung von Kandidaten für die Vorstandswahl, die noch nicht Inhaber eines zur Wahl anstehenden Vorstandsamtes sind. Nominiert sind Bewerber, die mindestens 25 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen."
Soweit die Satzung. Machen wir das so? Nein.


Aber da übersehen Sie m.E. die folgenden Aspekte:
Die Satzung enthält nicht nur die von Ihnen genannte Zuständigkeit der MV. Der 5. Aufzählungspunkt in § 7 benennt die „Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder“ als eigene Zuständigkeit der MV. Die Satzung unterscheidet in die regelmäßige Wahl des Vorstands auf 4 Jahre (vgl. in § 8 „Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren auf schriftlichem Wege gewählt“) und in die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Periode. Derzeit erfolgt die Nachwahl und nicht die regelmäßige Vorstandswahl. Ihre Ausführungen zur Nominierung sind für den aktuellen Vorgang nicht zutreffend.

Sie überlegen auch etwas zur Nominierung allgemein. Dazu ein paar Infos von mir.
Unsere Satzung gilt erst seit 2006. Die Vorgängerin trug vor-demokratische Züge und kannte die MV überhaupt nicht. Als der Entwurf für die neue Satzung vorgestellt wurde, gab es einen schweren Riss im Verein. Auf der einen Seite standen diejenigen, die der MV als Zeichen der Demokratisierung möglichst viel Entscheidungskompetenz geben wollten. Auf der anderen Seite standen die Mitglieder, die einen Teil der Entscheidungen bei allen Mitgliedern und nicht nur den Teilnehmern einer Präsenz-MV belassen wollten. Hierzu gehörten dann die Vorstandswahlen.
Als Kompromiss wurde gefunden: Der Vorstand wird regulär von allen schriftlich gewählt, die Nachwahl erfolgt durch die MV.

Noch ein Punkt dazu: So weit wie ich mich zurückerinnern kann, wurde jedem Vorstand bisher getraut und auch misstraut, je nachdem. Die Nominierung als Zuständigkeit der MV ist vor diesem Hintergrund in die Satzung gekommen. Es sollte vorgebeugt werden, dass ein Vorstand Kandidaten einfach so ablehnen kann, z.B. um lästige Mitbewerber auszuschließen. So wurde für jeden die Option geschaffen, sich von der MV „das Ticket“ geben zu lassen, auch am Vorstand vorbei.

Die Nominierung ist aber keine Voraussetzung für die Kandidatur. Sie werden in der Satzung keinerlei Beschränkung des passiven Wahlrechts finden, eben durch eine fehlende Nominierung. Die MV ist auch nicht für die Nominierung der Kandidaten zuständig, sondern von Kandidaten. Diese Formulierung zeigt ganz bewusst auf, dass es sich nicht um eine Zugangsbeschränkung handelt.

Wenn eine MV schriftlich durchgeführt wird und dabei die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt, kann ich keinen Verstoß – etwa durch die Zusammenlegung - erkennen.

Sie schreiben:
Es gibt vielleicht Lösungsmöglichkeiten für dieses Dilemma, die habe ich an anderer Stelle schon mal vorgetragen, das würde den Rahmen dieses Beitrages jetzt aber sprengen - zumindest derzeit.

Ich fände es klasse, wenn Sie diese schildern würden (wenn Sie weiterhin ein Dilemma sehen)!

Viele Grüße
Uwe Bekemann

ThomasReichert
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Re: MV und Wahlen

Beitragvon ThomasReichert » Mo 13. Dez 2021, 07:58

Guten Morgen,
meine Antwort kommt etwas spät, aber meine Booster-Impfung hatte mich kurzzeitig niedergestreckt.

An meinen Argumenten aus dem Eingangspost halte ich fest, ich möchte daher nicht alles nochmal ausführen, durch Wiederholen werden die Argumente nicht besser.

Allerdings habe ich 2 Ergänzungen:
1.)
Das unvoreingenommene Mitglied, das sich über die Homepage darüber informieren möchte, wie man zu einem Vorstandsamt kommen kann, liest in den Nachrichten unter dem 05.11. den Aufruf zur Bewerbung und unter dem 23.11. die Wiederholung dieses Aufrufs.
Dieses Mitglied kann doch nur denken "Ok, wenn ich in den Vorstand will, muss ich eine Bewerbung beim alten Vorstand einreichen, damit ich gewählt werden kann."
Das kann nicht richtig sein, denn es erweckt den Eindruck als gebe es so eine Art "Zulassungsverfahren" und das gibt es nun mal nicht.

2.)
Die von mir in meinem Eingangspost zitierte Nachricht vom 20.10.2021 wurde im Nachhinein abgeändert. Zum Zeitpunkt meines Eingangsposts stand dort zu lesen, dass die MV für den 15. - 27.12.2021 einberufen werde.
Dieses Datum ist jetzt verschwunden, inzwischen steht dort zu lesen, dass die MV im Dezember stattfindet.
Dem Ein oder Anderen von Euch wird das auch aufgefallen sein.
Warum wurde das gemacht? Anscheinend doch wegen der diskutierten 4-Wochen-Frist aus der Satzung. Findet noch jemand, dass das zumindest ein Geschmäckle hat?

Jetzt aber noch was Konstruktives:

Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" sagt im Zusammenhang mit Vereinen Folgendes:

"
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
"

Gemeint sind damit eigentlich die Fälle, dass die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds (ganz normal) ausläuft und die für die Wahl eines Nachfolgers zuständige Versammlung aufgrund der Pandemie nicht zusammenkommen und daher nicht wählen kann.

Ob das auch für den Fall des Rücktritts (wie zB bei unserem Geschäftsführer) gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt, ich habe Stimmen gefunden, die dies ablehnen, da niemand gegen seinen Willen gezwungen werden soll, ein Amt weiter zu besetzen. Aus dem Gesetzestext selbst und auch aus seiner Begründung ergibt sich dies allerdings nicht, zumindest nicht ausdrücklich.

Es sollte doch möglich sein, die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder unter Verweis auf diese Vorschrift dazu zu bewegen, ihr jeweiliges Amt bis zu einer Neuwahl, die den Vorschriften unserer Satzung entspricht, weiter auszuüben. So kann man vielleicht die Einschaltung des Amtsgerichts vermeiden.

Ich würde daher die jetzt geplante MV absagen und eine neue MV zeitnah (März) einzuberufen und die dann so surchzuführen, dass sie den Vorschriften der Satzung entspricht. Das geht dann meines Erachtens nur durch eine "Online-Versammlung in einem chatroom". So können wir den Vorstand ohne Verstoß gegen die Satzung neu besetzen und der nächste Schritt ist dann eine Satzungsänderung, um sie den neuen Gegebenheiten anzupassen. Dass das alles etwas hölzern und auch pingelig ist, braucht mir niemand zu sagen, aber in meinen Augen geht es dieses Mal nicht anders. Und für das nächste Mal sollten wir Vorsorge treffen.

MHW169
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Re: MV und Wahlen

Beitragvon MHW169 » Mo 13. Dez 2021, 11:52

Lieber SF Reichert,
ich kann Ihnen nur vollumfänglich zustimmen. Ihre Argumente sind sinnvoll.
Mit Schachgruß
Michael Wadle

Bekemann
Beiträge: 131
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Re: MV und Wahlen

Beitragvon Bekemann » Mo 13. Dez 2021, 17:21

Hallo Herr Reichert,

ich verstehe, was Sie meinen.

Ich halte es allerdings für fehlerhaft, die gesetzliche Verlängerungsregel auf Fälle des Rücktritts anzuwenden. Eine solche Analogie würde das Erkennen einer seitens des Gesetzgebers unbeabsichtigten Lücke voraussetzen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

Ich zitiere mal aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV):
Durch die Verlängerung der Geltung des § 5 Absatz 1 GesRuaCOVBekG wird sichergestellt, dass die Vereine und Stiftungen auch 2021 handlungsfähig bleiben, wenn die Vereinsmitglieder oder die Stiftungsorgane aufgrund von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gehindert sind Vorstandsmitglieder zu bestellen, bevor die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ausläuft.

Nichts davon ist hier erfüllt. Es geht hier nicht um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, was bei einer schriftlich geführten Mitgliederversammlung offensichtlich ist. Es geht hier um Formverstöße des Vereins, deren Heilung ganz sicher nicht durch eine gesetzliche Regelung legitimiert werden soll, die den Verein vor den Folgen der Pandemie schützen sollen.

Auch ist die Beendigung einer Vorstandstätigkeit durch Willenserklärung kein Auslaufen der Tätigkeit nach Wahl. Ein Auslaufen tritt nur dadurch ein, dass eine Wahlfrist endet, entsprechend ausläuft.

Wenn der Verein in Eigenregie aus dem Dilemma kommen will, so hat er jetzt die letzte Chance durch die Wahl dazu. Und ich gehe auch davon aus, dass allen die prekäre Situation bekannt ist. Dabei hoffe ich dann auch, dass alle froh sein werden, wenn neue Vertreter gewählt werden, und dies aus Gemeinschaftssinn akzeptieren, selbst wenn zuvor Fehler in Formvorschriften gemacht worden sind (die ich nicht unterschätze).

Wenn Sie mit Ihrer Einschätzung, Auslaufen und Rücktritt könnten gleich bewertet werden, falsch liegen, dieser gefolgt würde und ein einziges Mitglied ab dem 1.1.2022 das Amtsgericht anrufen würde, wäre die Chance auf Eigenregie vertan.

Mit Ablauf des 31.12.2021 besteht der Vorstand nur noch aus zwei gewählten Mitgliedern. Damit ist er nicht mehr beschlussfähig. Und – ich möchte es mir nicht vorstellen – was wäre, wenn auch von diesen noch jemand das Handtuch werfen würde?

Das sind alles interessante rechtliche Fragen. Leider im Zusammenhang mit unserem Verein.

Viele Grüße
Uwe Bekemann

ThomasReichert
Beiträge: 161
Registriert: Fr 15. Mär 2019, 10:45

Re: MV und Wahlen

Beitragvon ThomasReichert » Mo 13. Dez 2021, 22:08

Ich habe ja bereits gesagt, dass sie Vorschrift für unseren Fall eigentlich nicht gemacht ist, aber wenn sich alle Zurückgetretenen bereit erklären bis zur neu anzusetzenden MV weiterzumachen (wenn auch kommissarisch), würde es mich wundern , wenn das AG eingreift. Warum sollte es das tun?

Auf der anderen Seite scheint mir die nicht eingehaltene Frist nicht heilbar. Der Vorstand scheint dies ähnlich zu sehen, warum hätte man sonst die "Nachrichten" nachträglich ändern sollen?
Als mir diese Änderung klar wurde, wollte ich es erst gar nicht glauben. Was ist der Grund dafür, wie soll man das nennen? Wäre man böswillig, käme einem das Wort "Vertuschung" in den Sinn.

Und auch das Verfahren, wonach sich die Kandidaten beim Vorstand "bewerben" müssen, kann mE vor Gericht keinen Bestand haben.

Natürlich - wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn niemand die verbaselte Frist rügt oder sich über das "Bewerbungsverfahren" beschwert, muss niemand entscheiden, was daraus folgt. Aber für wie wahrscheinlich ich es halte, dass sich niemand beschwert, habe ich im ersten Post geschrieben.

Ganz nebenbei, was mir gerade einfällt: Was machen wir eigentlich, wenn nach Ablauf der vom Vorstand gesetzten Bewerbungsfrist ("28.11.2021, 23.59 Uhr) oder gar zu Beginn der MV jemand den Finger hebt und sich als GF, TD oder PR-Manager bewirbt? Wird diese Bewerbung "nicht zugelassen" weil nach Ablauf der Frist eingegangen (oder nicht von der MV nominiert, haha) oder wird sie zugelassen (weil es für die Frist keine Grundlage in der Satzung gibt)?

Mir ist schon klar, dass der Vorstand das jetzt geplante Verfahren wohl nicht (mehr) ändern wird und ich für meinen Teil werde danach auch nicht zum Gericht rennen, aber sehen das nach einer verlorenen Wahl alle so?

Wie dem auch sei, was wir auf jeden Fall tun sollten, ist Vorsorge zu treffen für die (über-) nächste MV.


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