Liebe Schachfreundinnen und Schachfreunde,
zum Beschlussantrag "Ehrenamtspauschale" ein paar Ausführungen von mir.
Der gut gemeinte Antrag geht leider von falschen Voraussetzungen aus. Ludger Heiermann schreibt als Antragsteller hierzu im Forum:
"Das Thema Ehrenamtspauschale ist im Rahmen der Revision für das Geschäftsjahr 2020 hochgekommen. Durch vorherige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und/ oder des Vorstandes gilt derzeit für den BdF, dass Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale von 100 Euro pro Monat bekommen, d.h. 1200 Euro pro Jahr. Durch Vorstandsbeschluss hat der Finanzreferent 35 Euro monatlich bekommen. Die Ehrenamtspauschale wird von einem Verein an den Vorstand für seine Arbeit bezahlt, nicht für die Auslagen die er hat. Die Auslagen werden separat durch Belege abgerechnet und sind auch je nach Vorstandsamt unterschiedlich. Die wesentlichen Auslagen sind im Allgemeinen für Porto, Telefon, Bürounterlagen und Papier, Druckerpatronen u.ä.
Es wurde nie eine Ehrenamtspauschale gezahlt. Die genannten 100 Euro sind eine pauschale Auslagenerstattung nach § 8 der Vereinssatzung ("Zweckdienliche Auslagen werden erstattet."). Diese Erstattung ist für Auslagen, die in einem Verein wie unserem eindeutig entstehen, aber nicht belegmäßig eingebracht werden können. Sie fehlen deshalb auch in der exemplarischen Aufstellung Ludger Heiermanns. In den von mir wahrgenommenen Vorstandsämtern war dies ein kleiner Strauß an Auslagenarten. Besonders ins Gewicht fielen Auslagen für Strom und laufende Fahrkosten. Die Aufwendungen, die mit Beleg nachgewiesen werden können, wurden und werden separat eingereicht und abgerechnet.
Um es deutlich festzuhalten: Diese Pauschale von 100 Euro gibt den Vorstandsmitgliedern das wieder, was sie von ihrem eigenen Geld für den Verein ausgelegt haben! Es ist
keine Ehrenamtspauschale! Die Erstattung steht als solche in der Satzung, der Betrag von 100 Euro ist mit der MV abgestimmt.
Noch etwas zur Historie dieser Zahlung: Die pauschale Auslagenerstattung nach § 8 der Satzung hat den sog. "Raumkostenbeschluss" abgelöst, nach dem ohne MV-Beteiligung (die MV gab es damals noch nicht im BdF) pauschal die Aufwendungen für Raumkosten erstattet wurden. Dieser lagen allein wechselseitige Vorstandsbeschlüsse zugrunde. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung 2006 wurde die Sachlage zur Beseitigung dieses etwas fragwürdigen Vorgehens geändert.
Noch etwas zur Bedeutung einer Änderung, wie sie jetzt als Antrag vorgeschlagen worden ist: Als in NRW tätiger Beamter musste ich die Problematik auch dienstrechtlich sauber behandeln. Bis zu einer pauschalen Auslagenerstattung von 99,99 Euro galt eine pauschale Genehmigung. Ab dem Betrag von 100 Euro war eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen. Diese Unterscheidung wurde insbesondere staatlicherseits gemacht, um möglicherweise versteckte Vergütungen - also nicht gerechtfertigte Anteile im Rahmen einer pauschalen Erstattung - auszuschließen.
Wenn in der MV 2021 der Beschluss wie beantragt gefasst wird, stellen sich gravierende Problemstellungen. Soll die pauschale Auslagenerstattung nebenbei weitergezahlt werden, damit die oben beschriebenen Auslagen an die Vorstandsmitglieder erstattet werden (also dann in Summe aus zwei Aufwandsarten 200 Euro), oder bekommen sie diese nicht mehr erstattet? Soll das Vorstandsmitglied diese Auslagen, wenn sie nun plötzlich womöglich in einer Ehrenamtspauschale aufgehen sollen, tw. versteuern, also auf das eigene und nur für den verauslagte Geld?
Folgeprobleme wie skizziert (mein eigenes Beispiel) würden in der Behandlung den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Anträge wie dieser sollten vorab intensiv rechtskundig geprüft werden. Ob dies hier unter einer externen Beteiligung erfolgt ist, vermag ich nicht einzuschätzen, doch habe ich diesen Eindruck nicht. Ferner sollte der beabsichtigte Regelungstext vorab mit dem Finanzamt kommuniziert worden sein. Auch hierzu liegt keine Information vor; mein Eindruck ist, dass auch dies nicht passiert ist. Um einer fahrlässigen nachteiligen Wirkung einer beabsichtigten steurrechtlich relevanten Regelung vorzubeugen, erfolgte in der Vergangenheit selbstverständlich eine Vorababstimmung mit dem Finanzamt.
Der gestellte Antrag ist - ich wiederhole mich, ganz sicher gut gemeint. Ob er hinreichend sauber vorbereitet, geprüft und abgestimmt worden ist, kann ich nicht abschließend einschätzen, weil es keine Informationen dazu gibt. Die Umstände aber machen mich Glauben, dass dies nicht der Fall ist.
Wenn mein Beitrag zu Zweifeln im Vorgehen beim Antragsteller führt, sollte er vorsichtshalber zurückgezogen werden. Es könnte dann die Zeit bis zur nächsten MV genutzt werden, um das nachzuholen, was jetzt zu einer sicheren und sauberen Beschlussfassung fehlt, oder aber wegen der nachteiligen Konsequenzen von einem Weiterverfolgen abgesehen werden.
Viele Grüße
Uwe Bekemann
PS: Ich habe die folgende nachträgliche Änderung vorgenommen. "Aus Besonders ins Gewicht vielen Auslagen für ..." wurde "Besonders ins Gewicht fielen Auslagen für ...".
