Beitragvon oste51 » Mo 24. Jan 2022, 11:33
Lieber Schachfreund Heiermann,
Sie zitieren: Der Worte sind genug gewechselt,...
Ein lang gedehntes NEIN! Lassen Sie uns gemeinsam die rechtliche Lage betrachten.
Sie schreiben: Wenn ich die Satzung richtig interpretiere, steht dort nicht, dass Vorstandsämter kommissarisch besetzt werden können.
Richtig, aber deshalb ist es nicht ausgeschlossen, nicht verboten. Wie sollte ein Verein ansonsten bis zur nächsten Wahl handlungsfähig bleiben, wenn Vorstandsmitglieder aus welchen Gründen auch immer ausscheiden? Werfen wir dazu einen Blick in die Satzung und in die Geschäftsordnung. Die Zuständigkeiten sind unter Anderem im § 7 für die Mitgliederversammlung und § 8 für den Vorstand geregelt. Die Aufgaben des Präsidenten ergeben sich aus der Geschäftsordnung. Weder die Mitgliederversammlung noch der Präsident können daraus das Recht für sich ableiten, ein Vorstandsamt kommissarisch besetzen zu können. Aber der Vorstand kann, darf und muss es machen.
§ 8 der Satzung: Er ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Die kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern ist keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten, damit liegt sie in der Verantwortung des Vorstands, wohlgemerkt des gesamten Vorstands und nicht des Präsidenten alleine. Zur laufenden Geschäftsführung gehört unzweifelhaft auch die Sicherstellung einer fortwährenden Aufgabenwahrnehmung in allen Belangen des Vereins.
Sie schreiben: Dennoch empfinde ich es als legitim, dem neuen Vorstand meine Mithilfe anzubieten.
Selbstverständlich ist es legitim, dem Vorstand Ihre Mithilfe anzubieten und wenn er (der Vorstand), nicht aber der Präsident, Sie mit einer Aufgabe betraut, dürfen Sie diese (kommissarische) Aufgabe auch annehmen. Mit dem gleichen Recht kann auch Schachfreund Hering seine Mithilfe anbieten und nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss diese Aufgabe kommissarisch wahrnehmen. Ohne Vorstandsbeschluss ist es dagegen satzungswidrig und nach meinem Verständnis damit auch vereinsschädigend.
Eine Frage haben Sie leider nicht angesprochen. Für das Amt des Geschäftsführers hat der Vorstand Schachfreund Hering mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung betraut. Das Amt des PR-Managers ist dagegen schon monatelang nicht kommissarisch besetzt worden. Warum also unbedingt jetzt, welchen dringenden Grund gibt es für die plötzliche Eile? Ist es kurz vor einer erforderlichen Stichwohl im Sinne von Chancengleichheit nicht geradezu geboten, das Ergebnis abzuwarten?
Lieber Schachfreund Heiermann, Sie haben wort- und auch geistreich ausgeführt, dass „der Worte genug gewechselt waren“. Ich konnte Sie hoffentlich ebenso geistreich davon überzeugen, dass gerade das nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Wilshusen